Fachbegriffe von A–Z

Unser Glossar erklärt die wichtigsten Fachbegriffe rund um Immobilienabschreibung, AfA und Sachverständigengutachten verständlich und kompakt.

A
AfA (Abschreibung für Abnutzung)
Der steuerliche Begriff für die jährliche Abschreibung eines Wirtschaftsguts – hier des Gebäudes. Die AfA mindert die steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung. Grundlage: § 7 EStG.
AfA-Basis (Bemessungsgrundlage)
Der Betrag, auf den der AfA-Satz angewendet wird. Bei Immobilien ist das der auf das Gebäude entfallende Anteil des Kaufpreises (inklusive anteiliger Erwerbsnebenkosten). Boden gehört nicht zur AfA-Basis.
AfA-Satz
Der jährliche Prozentsatz, mit dem ein Gebäude abgeschrieben wird. Gesetzlicher Standard: 2 % für Wohngebäude (§ 7 Abs. 4 EStG). Durch Gutachten kann ein höherer Satz nachgewiesen werden.
Alterswertminderung
Wertminderung eines Gebäudes infolge seines Alters. Wird bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer nach Sachwertrichtlinie berücksichtigt und kann durch Modernisierungsmaßnahmen teilweise kompensiert werden.
B
Bodenrichtwert
Amtlich festgestellter Lagewert des Bodens, angegeben in €/m². Wird von Gutachterausschüssen ermittelt und dient als Grundlage für die Bodenwertermittlung bei der Kaufpreisaufteilung.
BMF-Rechner
Online-Rechner des Bundesfinanzministeriums zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung. Beruht auf pauschalierter Sachwertmethode und ermittelt in Ballungsräumen oft einen zu hohen Bodenanteil.
D
Degressive AfA
Eine Abschreibungsform, bei der in frühen Jahren höhere Beträge abgeschrieben werden. Gilt seit 2023 für neu errichtete Wohngebäude (§ 7 Abs. 5a EStG) mit max. 5 % p. a. auf den Restbuchwert.
Denkmal-AfA (§ 7i EStG)
Besondere steuerliche Abschreibung für Sanierungsmaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden. Vermieter können die gesamten Sanierungskosten über 12 Jahre zu 100 % abschreiben.
E
Ertragswertverfahren
Immobilienbewertungsverfahren, das den Wert einer Immobilie aus den erzielbaren Reinerträgen (Mieten abzüglich Bewirtschaftungskosten) ableitet. Wird für Renditeobjekte bei der Kaufpreisaufteilung genutzt.
G
Gesamtnutzungsdauer (GND)
Die typische wirtschaftliche Lebensdauer einer Gebäudeart. Für Wohngebäude beträgt die GND nach Sachwertrichtlinie 70–80 Jahre. Von der GND wird das Gebäudealter abgezogen, um die Restnutzungsdauer zu ermitteln.
Gutachterausschuss
Behörde, die amtliche Bodenrichtwerte, Kaufpreissammlungen und Marktberichte für Immobilien erstellt. Entscheidende Datenquelle für Sachverständige bei der Kaufpreisaufteilung.
K
Kaufpreisaufteilung
Aufteilung des Immobilienkaufpreises auf Grund und Boden (nicht abschreibbar) und Gebäude (abschreibbar). Bestimmt die AfA-Bemessungsgrundlage und damit die jährliche steuerliche Abschreibung.
L
Lineare AfA
Standard-Abschreibungsform mit gleichbleibenden Jahresbeträgen über die gesamte Nutzungsdauer. Gesetzlicher Satz: 2 % für nach 1924 errichtete Wohngebäude; 3 % für Neubauten ab 2023.
N
Normalherstellungskosten (NHK)
Standardisierte Herstellungskosten pro m² Brutto-Grundfläche für verschiedene Gebäudetypen, indexiert auf Basisjahr. Grundlage für die Sachwertermittlung im Sachwertverfahren.
R
Restnutzungsdauer (RND)
Die verbleibende wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes ab dem Bewertungsstichtag. Ist die RND kürzer als die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer, kann nach § 7 Abs. 4 EStG ein höherer AfA-Satz angesetzt werden.
Restnutzungsdauergutachten
Sachverständigengutachten zur Ermittlung der tatsächlichen Restnutzungsdauer eines Gebäudes. Dient als Nachweis gegenüber dem Finanzamt für einen erhöhten AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.
S
Sachwertverfahren
Bewertungsverfahren, das den Gebäudewert auf Basis der Herstellungskosten unter Berücksichtigung von Alterswertminderung und Marktanpassung ermittelt. Standard-Methode für Restnutzungsdauergutachten.
Sachwertrichtlinie (SW-RL)
Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Ermittlung des Sachwerts von Immobilien. Legt standardisierte Parameter für Gesamtnutzungsdauer, Alterswertminderung und Zustandsmerkmale fest.
V
Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Einkunftsart, unter die Mieteinnahmen aus der Überlassung von unbeweglichem Vermögen fallen. Werbungskosten (inkl. AfA) werden von den Einnahmen abgezogen, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln.
W
Werbungskosten
Aufwendungen zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Bei Vermietung: AfA, Zinsen, Reparaturen, Verwaltungskosten, Gutachtenhonorar etc. Mindern die steuerpflichtigen Mieteinnahmen.