Das Restnutzungsdauergutachten ermittelt die verbleibende Nutzungsdauer Ihres Gebäudes und erhöht damit den AfA-Satz (z. B. von 2 % auf 4 %). Das Kaufpreisaufteilungsgutachten bestimmt die Aufteilung des Kaufpreises zwischen Gebäude und Boden und erhöht damit die AfA-Bemessungsgrundlage. Beide Gutachten können kombiniert werden, um das Maximum herauszuholen.
Besonders lohnend ist es für Gebäude aus der Zeit vor 2000, bei erkennbarem Sanierungsstau, bei einer Gebäude-AfA-Basis ab ca. 200.000–300.000 € und einem persönlichen Steuersatz von mindestens 30 %. Je älter und sanierungsbedürftiger das Gebäude, desto kürzer die ermittelte Restnutzungsdauer und desto höher der mögliche AfA-Satz.
Ja. Sie können das Gutachten jederzeit erstellen lassen, sofern das entsprechende Steuerjahr noch nicht bestandskräftig veranlagt ist (in der Regel die letzten 4 Jahre). Auch ein nachträglicher Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist möglich, wenn die Einspruchsfrist noch läuft (einen Monat nach Bescheiderlass).
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Gültigkeitsdauer. Das Gutachten wird einmalig erstellt und gilt dann für den gesamten verbleibenden Abschreibungszeitraum. Bei wesentlichen Veränderungen der Immobilie (z. B. umfassende Sanierung) sollte ein neues Gutachten in Betracht gezogen werden.
Eine Ablehnung ist selten, da unsere Gutachten methodisch einwandfrei und BFH-konform sind. Falls das Finanzamt dennoch Rückfragen hat oder eine Ablehnung ausspricht, begleiten wir Sie kostenlos im Einspruchsverfahren und beantworten alle Rückfragen des Finanzamts.
Nein. Jedes Gutachten bezieht sich auf eine einzelne Immobilie, da Restnutzungsdauer und Kaufpreisaufteilung objektspezifisch ermittelt werden müssen. Bei mehreren Immobilien erstellen wir Ihnen ein Angebot für mehrere Gutachten – häufig zu Paketkonditionen.
Nein, Sie können das Gutachten auch selbst mit der Steuererklärung (Anlage V) einreichen. Wir empfehlen jedoch, einen Steuerberater hinzuzuziehen, der die optimale Geltendmachung sicherstellt und eventuelle Rückfragen des Finanzamts professionell beantwortet.
Das Honorar für das Gutachten ist als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vollständig absetzbar. Bei einem Steuersatz von 42 % trägt das Finanzamt faktisch 42 % des Honorars – die Nettoinvestition ist entsprechend geringer.

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